§ 42a des Waffengesetzes regelt das sogenannte Führverbot – also das Verbot, bestimmte Gegenstände in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. „Führen" bedeutet dabei: das Messer griffbereit oder zugänglich bei sich zu haben, zum Beispiel in der Hosentasche, am Gürtel oder im Rucksack.
Das Gesetz verbietet das Führen von:
Entscheidend für alltägliche Messerträger ist vor allem der dritte Punkt: das Einhandmesser.
"One-handed locking" knives are knives that feature a mechanism for one-handed opening and a blade lock. If a knife has only one of these characteristics, it is not affected by § 42a.
(Source: https://www.boker.de/waffenrecht)
A pocket knife that meets both criteria, such as most Swiss Army knives or slipjoints, is also § 42a compliant.
Please note that we have classified the item to the best of our knowledge and belief. This is generally only a guideline for you and not a binding legal advice.
It is possible that a pocket knife we consider § 42a compliant may still fall under the carrying prohibition.
Wenn du ein Messer kaufst, das du in der Öffentlichkeit bei dir tragen möchtest, achte auf folgendes:
Ja – solange es sich nicht um ein Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG handelt. Ein klassisches Klappmesser ohne Daumenpin und ohne Klingenarretierung (Slipjoint) ist legal in der Öffentlichkeit zu führen. Modelle mit Flipper und Liner Lock hingegen nicht.
Ein Slipjoint hat keine Klingenarretierung – die Klinge hält durch eine Feder in Position, kann aber mit Kraft zurückgeklappt werden. Ein Liner Lock (oder Frame Lock) rastet die Klinge in der offenen Position fest ein. Nur das Slipjoint ist 42a-konform, wenn zusätzlich keine Einhandöffnung vorhanden ist.
Das Führverbot gilt für das griffbereite Mitführen. Ein Messer im verschlossenen Koffer im Kofferraum ist legal transportiert – nicht „geführt". Liegt das Messer hingegen griffbereit auf dem Beifahrersitz oder in der Mittelkonsole, gilt es als geführt.
Ja. Das Gesetz verbietet das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Bei 11 cm liegt man unter dieser Grenze. Allerdings können feststehende Messer unter anderen Gesichtspunkten trotzdem relevant sein – im Zweifelsfall Rechtsrat einholen.
Das Gesetz erlaubt das Führen von Einhandmessern, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu zählen beispielsweise die berufliche Nutzung (z. B. Handwerker, Jäger), die Brauchtumspflege oder sportliche Zwecke. Das Interesse muss jedoch nachvollziehbar und im Zweifelsfall belegbar sein.
Alle Messer, die bei uns als „§42a-konform" gekennzeichnet sind, erfüllen nach unserem besten Wissen und Gewissen die Anforderungen des Waffengesetzes. Bitte beachte, dass dies kein abschließendes Rechtsgutachten ist. Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.